21 Verstöße gegen die Maskenpflicht in Düsseldorf und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen drei Betriebe!

von | Sep 4, 2020

Symbolbild - Straßenbahn/ Copyright Niveau-Klatsch

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Der städtische Ordnungs- und Servicedienst (OSD) hat auch am Donnerstag, 3. September, in Fahrzeugen und an Haltestellen der Rheinbahn kontrolliert, ob alle Fahrgäste wie vorgeschrieben eine Mund-Nasen-Bedeckung trugen. Zudem überprüften Mitarbeiter des OSD erneut zahlreiche Betriebe und Geschäfte im gesamten Stadtgebiet hinsichtlich der Einhaltung der Coronaschutzverordnung des Landes.

 

Im Rahmen der stichprobenartigen Kontrollen in den Fahrzeugen der Rheinbahn trafen die OSD-Einsatzkräfte 21 Fahrgäste ohne die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung an.

Alle 21 Fälle wurden aufgrund des Verstoßes gegen die derzeit im Sinne des Infektionsschutzes geltende Maskenpflicht zur Anzeige gebracht.

Bei weiteren Kontrollen stellten die OSD-Mitarbeiter in drei Betrieben Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung fest. So wurden in einem Friseurbetrieb auf der Kölner Straße zwei Kunden und ein Mitarbeiter ohne Mund-Nasen-Bedeckung angetroffen. In zwei Restaurants auf der Heyestraße im Stadtteil Gerresheim wurden keine Besucherdatenlisten geführt. Darüber hinaus trugen Gäste zum Teil unerlaubterweise keine Mund-Nasen-Bedeckung. Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden eingeleitet.

In der Düsseldorfer Altstadt waren aufgrund des schlechten Wetters nur wenige Menschen unterwegs. Entsprechend musste der OSD zu keiner Zeit auf die Einhaltung der Abstandsregeln hinwirken.

Einsatzzahlen OSD

Insgesamt verzeichnete das Ordnungsamt am Donnerstag, 3. September, 77 Einsätze, wovon 36 im Zusammenhang mit der Überwachung oder Durchsetzung der Coronaschutzverordnung standen. Die Gesamtzahl der qualifizierten Gesamteinsätze des OSD seit dem 18. März beziffert sich auf 10.073, wovon 5.722 Bezug zur Umsetzung der Coronaschutzverordnung hatten. Die Leitstelle des OSD erhielt am Donnerstag, 3. September, 15 Anrufe zum Thema Coronaschutz. Die Gesamtzahl der seit dem 18. März zum Thema „Corona“ in der Leitstelle des OSD eingegangenen Anrufe erhöhte sich auf 9.268.

Hintergrund: Die Coronaschutzregeln für die Gastronomie
Das Ordnungsamt weist noch einmal auf die wichtigsten Regeln für Gastronomen sowie für Gäste von gastronomischen Betrieben nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hin (Stand: 1. September):

  • Im Inneren von gastronomischen Betrieben gilt für Gäste grundsätzlich eine Maskenpflicht. Am Sitzplatz kann die Maske jedoch abgenommen werden.
  • Auch Beschäftigte mit Gästekontakt müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern.
  • Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände desinfizieren. Gastronomen müssen hierfür am Eingang ein Desinfektionsmittel bereitstellen, das mindestens „begrenzt viruzid“ ist.
  • Auch in Toiletten sowie in Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
  • Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Polster, Stühle, Tische, Speisekarten und Gewürzspender sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
  • Tische sind so anzuordnen, dass zwischen den Tischen mindestens 1,5 Meter Abstand vorliegt.
  • Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.
  • Für jede Tischgruppe in der Innen- und Außengastronomie sind Besucherdatenlisten zu führen.
  • In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen sollten Abstandsmarkierungen angebracht werden.
  • Gebrauchsgegenstände wie Gewürzspender oder Zahnstocher dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.
  • Speisen werden am Tisch ausschließlich als Tellergerichte serviert; Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig, wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften.
Quelle: Pressedienst Stadt Düsseldorf