Das Jahr 2023 beginnt mit einer Reihe von Neuerungen, die Familien, Wohngeldbeziehenden und Studierenden zugutekommen. Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente entfällt. Das Bürgergeld bietet als Grundsicherung für Arbeitssuchende bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit.
Höheres Kindergeld und weitere Verbesserungen für Kinder
Das Kindergeld wird erhöht: Ab 2023 erhalten Eltern für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Familien mit niedrigem Einkommen werden zusätzlich durch einen Sofortzuschlag und die Erhöhung des Kinderzuschlags entlastet.
Mindestunterhalt für Kinder angehoben
Seit Jahresbeginn gilt ein höherer Mindestunterhalt für Kinder. Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs erhöht sich der Mindestunterhalt von 396 auf 437 Euro, für Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs von 455 auf 502 Euro und für minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr von 533 auf 588 Euro.
Kita-Qualitätsgesetz
Für eine bessere Qualität in der Kindertagesbetreuung unterstützt der Bund die Länder in den Jahren 2023 und 2024 mit je zwei Milliarden Euro.
Junge Menschen in Pflegefamilien oder Erziehungshilfe entlasten
Aktuell geben junge Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe 25 Prozent ihres Einkommens an das Jugendamt ab. Die sogenannte Kostenheranziehung wird nun abgeschafft. Sie sollen sich in Zukunft nicht mehr aus ihrem Einkommen an den Kosten der Kinder- und Jugendhilfeleistung beteiligen müssen.
Bürgergeld – Bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit
Bürgergeld – so heißt jetzt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie löst das so genannte Hartz IV ab. Mit dem Bürgergeld sollen sich Menschen im Leistungsbezug stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Die Unterstützung selbst erhöht sich: Ab 1. Januar 2023 soll etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.
Energiepreispauschale für Studierende
Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro.
Midi-Job-Grenze auf 2.000 Euro
Die Grenze für Midijobs wird auf 2.000 Euro angehoben. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte dann geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert
Die Bundesregierung hat den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld noch einmal um sechs Monate verlängert. Er gilt nun bis 30. Juni 2023. Das stabilisiert den Arbeitsmarkt und schafft Planungssicherheit für Unternehmen.
Neuregelungen in der Sozialhilfe
Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Mehr Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Meldeverfahren werden digitalisiert. So verringert sich die Bürokratie. Erleichterungen gibt es auch in der Künstlersozialversicherung.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023
Die Rechengrößen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro).
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2023 monatlich 286 Euro (West) bzw. 279 Euro (Ost) betragen.
Anhebung der Altersgrenzen
Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters („Rente mit 67“). Im Zuge der schrittweisen Anhebung steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1957 bzw. 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten bzw. mit 66 Jahren. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze um je zwei Monate pro Jahrgang. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.
Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.
Künstlersozialabgabe ab 2023 bei fünf Prozent
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2023 5,0 Prozent (2022: 4,2 Prozent). Durch einen Stabilisierungszuschuss des Bundes in Höhe von rund 59 Millionen Euro wird der krisenbedingte Anstieg der Künstlersozialabgabe im Vergleich zum Vorjahr aber deutlich abgeschwächt. Darüber hinaus werden zukünftig die Zuverdienstmöglichkeiten für Versicherte bei einer weiteren nicht künstlerischen selbstständigen Tätigkeit dauerhaft erweitert. Zudem werden Kunst- und Kulturschaffende besser sozial abgesichert, etwa beim Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und bei der Zahlung von Beitragszuschüssen durch die Künstlersozialkasse.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
Ab 2023 übermittelt der Arzt Krankmeldungen für gesetzlich Versicherte direkt elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann sie dort abrufen. Arbeitnehmer sollten sich aber weiterhin vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aushändigen lassen. Diese können sie bei möglichen Störfällen des elektronischen Verfahrens selbst dem Arbeitgeber vorlegen.
Homeoffice-Pauschale verbessert und entfristet
Steuerentlastung bei Homeoffice und Rentenbeiträgen, Anhebung von Pausch- und Freibeträgen mit dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger viele steuerliche Verbesserungen.
Höherer Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende
Um die besonderen Belastungen von Alleinerziehenden zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag von 4008 Euro im Jahr 2022 auf 4260 Euro im Jahr 2023 erhöht. Bei mehreren Kindern steigt der Entlastungsbetrag ab dem zweiten Kind um 240 Euro pro Kind.
Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzbar
Beschäftigte werden im Jahr 2023 um 3,2 Milliarden Euro entlastet – denn sie können ihre Rentenbeiträge ab dann voll von der Steuer absetzen. Das reduziert nicht nur ihre Steuerlast, sondern verhindert auch künftig eine „doppelte Besteuerung“ der Renten.
Höhere Tabaksteuer
Seitdem 1. Januar 2023 steigt die Steuer auf Zigaretten, Zigarillos und Tabak. Packungen mit 20 Zigaretten kosten dann durchschnittlich 10 Cent mehr. Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Ziel ist es, nicht nur Steuereinnahmen zu generieren, sondern auch die Raucherquote in Deutschland zu senken und den Einstieg in den Tabak- und Rauchkonsum insbesondere bei Jugendlichen zu verhindern.
Steuererleichterungen für Solaranlangen
Für Besitzer von Solaranlagen gibt es ab dem 1. Januar 2023 Vereinfachungen. So entfällt für einige Anlagen die Pflicht, einen besonderen Erzeugerstromzähler installieren zu lassen. Wer mit einer kleinen Photovoltaikanlage auf dem Dach Geld verdient, ist ab 2023 von der Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit. Ausschlaggebend dafür ist die Bruttoleistung: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Gebäuden ohne Wohnraum darf sie maximal 30 Kilowatt betragen, bei Mehrfamilienhäusern maximal 15 Kilowatt pro Einheit.
Ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie
Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Ziel ist es, die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Die Regelung galt ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember 2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen. Für Getränke gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Mehr Wohngeld für mehr Menschen
Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Bürgerinnen und Bürger mit kleinen Einkommen besonders stark. Bei ihnen machen die Wohn- und Heizkosten einen hohen Anteil der Ausgaben aus. Mit der bisher größten Wohngeldreform können ab 2023 zwei Millionen Haushalte statt bisher 600.000 Wohngeld erhalten. Das Wohngeld wird zudem deutlich erhöht – im Schnitt verdoppelt.
Verpflichtende Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke To-Go (zum Mitnehmen)
Ab 1. Januar 2023 müssen To-Go-Speisen und -Getränke auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Dabei dürfen diese Produkte nicht teurer als dieselben Produkte in Einwegverpackungen sein. Ein Pfandsystem ist jedoch erlaubt.