Auch, wenn ein Fischotter das einzige Tier ist, was mich jemals gebissen hat, ist es natürlich eine erfreuliche Nachricht: Vor Kurzem hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München dem Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und des Bund Naturschutz Bayern gegen die Verordnung zum Abschuss des Fischotters stattgegeben. Somit wurde der zum 1. Dezember 2023 drohenden Abschuss von Fischottern an Teichanlagen in Bayern in letzter Minute verhindert.
Der geplante Fischotter Abschuss in Bayern – das war knapp
Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH, sagt:
„Der von der Deutschen Umwelthilfe zusammen mit dem Bund Naturschutz Bayern heute erwirkte Gerichtsbeschluss zum Schutz des Fischotters vor dem europarechtswidrigen Abschusserlass der Regierung Söder ist die Rettung in letzter Minute. Nach der Bayerischen Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung hätten ab dem 1. Dezember 2023 Fischotter an Teichen geschossen werden dürfen, auch Welpen und tragende oder säugende Weibchen. Das Kontingent von maximal 32 Tieren wäre vermutlich zeitnah erreicht oder gar überschritten worden, die Gewehre waren schon angelegt. Dieser Verstoß gegen geltendes Recht wurde nun abgewehrt, ein Geschenk zum Advent für den Artenschutz und für den Rechtsstaat.“
Richard Mergner, Landesvorsitzender Bund Naturschutz in Bayern e.V. erklärt:
„Der Beschluss zeigt deutlich: Die Konflikte lassen sich mit einer handwerklich und juristisch fragwürdigen Abschuss-Verordnung nicht lösen, das vertieft nur die Gräben zwischen Naturschutz und Teichwirtschaft und setzt die Betriebe einer großen Rechtsunsicherheit aus. Wir brauchen einen anderen Weg und andere Instrumente, die eine Koexistenz extensiver Fischzucht mit streng geschützten Arten im Gewässerumfeld möglich machen.“
Die verfahrensführenden Rechtsanwältinnen Lisa-Marie Hörtzsch und Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB kommentieren die Entscheidung:
„Die Entscheidung des VGH stärkt erneut die Klage- und Beteiligungsrechte anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Zugleich stellt das Gericht klar, dass die strengen Anforderungen an artenschutzrechtliche Ausnahmen auch dann gelten, wenn diese im Verordnungswege erteilt werden. Für das nun anstehende Hauptsacheverfahren sind das sehr gute Voraussetzungen.“